BFH - Urteil vom 07.08.2014
VI R 58/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1223/09

Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

BFH, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen VI R 58/12

DRsp Nr. 2014/18360

Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

1. NV: Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. 2. NV: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus, indem sich nämlich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen gerade eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.

Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisse für seien Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; EStG § 34;

Gründe

I. Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Zuwendung der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer.