FG Köln - Urteil vom 20.05.2003
15 K 3668/02
Normen:
EStG § 32a ; FGO § 74 ; GG Art. 14 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 193
EFG 2003, 1178

Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig

FG Köln, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 15 K 3668/02

DRsp Nr. 2003/13986

Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig

1. Keine Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes, wenn die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei 53,78 % liegt. 2. Es besteht keine Pflicht des Finanzgerichts, das Klageverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen.

Normenkette:

EStG § 32a ; FGO § 74 ; GG Art. 14 ; ZPO § 251 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer im Streitjahr 1999 vor dem Hintergrund des - aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22.6.1995 2 BvL 37/92 (BStBl II 1995, 655) abgeleiteten - sog. Halbteilungsgrundsatzes.

Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger als ... selbständige Einkünfte aus ... sowie aus Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit, nichtselbständige Einkünfte, vom Finanzamt ... einheitlich und gesondert festgestellte gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte sowie solche aus Vermietung und Verpachtung; sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen.