BFH - Urteil vom 09.05.2023
VI R 38/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1622
BFH/NV 2023, 1057
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3909/18

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch einen Land- und forstwirtschaftlichen Fachbetrieb

BFH, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen VI R 38/20

DRsp Nr. 2023/8635

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch einen Land- und forstwirtschaftlichen Fachbetrieb

NV: Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.09.2020 - 7 K 3909/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger betreibt auf gepachtetem Grund und Boden einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die gepachteten Flächen gehörten zu einem Hof, der im Eigentum der Eltern der Klägerin stand. Mit der Übertragung des Hofs auf die Klägerin im Jahr 1999 trat diese in die von ihren Eltern mit dem Kläger begründeten Pachtverhältnisse (Gesamtfläche 7,5218 ha) ein.