BFH - Urteil vom 07.11.2018
X R 34/16
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; AO § 228, § 229 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 232;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 686
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1370/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Teilnahme an TurnierpokerspielenPrüfung der Verjährung von Steueransprüchen

BFH, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen X R 34/16

DRsp Nr. 2019/6810

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Teilnahme an Turnierpokerspielen Prüfung der Verjährung von Steueransprüchen

1. NV: Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein. 2. NV: Das Turnierpokerspiel ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines —und damit per se nicht steuerbares— Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. 3. NV: Da Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das FA in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juli 2016 14 K 1370/12 E,G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; AO § 228, § 229 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 232;

Gründe

I.