BFH - Urteil vom 24.01.2019
V R 63/16
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 6, § 7; AO §§ 51 ff.;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 169
BB 2019, 1110
BFH/NV 2019, 778
BFHE 263, 516
BStBl II 2019, 392
DStR 2019, 1040
DStRE 2019, 787
DStZ 2019, 409
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1522/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Ökopunkten durch eine gemeinnützige Stiftung

BFH, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen V R 63/16

DRsp Nr. 2019/6819

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Ökopunkten durch eine gemeinnützige Stiftung

Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. Oktober 2016 4 K 1522/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 6, § 7; AO §§ 51 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Erlöse aus dem Verkauf von Ökopunkten steuerpflichtig sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine als rechtsfähig anerkannte, gemeinnützige Stiftung. Zweck ist (u.a.) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im Rahmen dieses Satzungszwecks betreibt die Klägerin die großflächige Renaturierung des Flusses X, indem sie große Teile des am Fluss gelegenen Landes in eine Auenlandschaft verwandelt.