BFH - Urteil vom 11.02.2014
IX R 26/13
Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 22 Nr 2 EStG 2002; § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 118 Abs 2 FGO; § 133 BGB; § 157 BGB; EStG VZ 2007;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 527/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Salzabbaugerechtigkeiten; Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und VeräußerungBFH

BFH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen IX R 26/13

DRsp Nr. 2014/11749

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Salzabbaugerechtigkeiten; Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung BFH

NV: Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als --außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer-- Veräußerungserlös dar.

Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als --außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer-- Veräußerungserlös dar.

Normenkette:

§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 22 Nr 2 EStG 2002; § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 118 Abs 2 FGO; § 133 BGB; § 157 BGB; EStG VZ 2007;

Gründe