BFH - Urteil vom 10.04.2014
VI R 62/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3176/08

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung von Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen VI R 62/11

DRsp Nr. 2014/10945

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung von Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen

Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft (AG), für Lohnsteuer auf Rabatte haftet, die ihren Mitarbeitern von Dritten beim Abschluss von Versicherungsverträgen eingeräumt wurden.

Die Klägerin war im Streitjahr 2004 zu rund 9 % an der X AG und zu über 90 % an der Y AG (Y) beteiligt. Die Y war zu 25,5344 % an der Z AG (Z) beteiligt.

Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten Produkte von Versicherungsunternehmen der X sowie der Z zu verbilligten Tarifen. Auf dieses Angebot wurden sie unter Punkt 9 "Soziale Leistungen" im Personalhandbuch der Klägerin hingewiesen, auf das in den verwendeten Arbeitsverträgen unter Tz. 7 "Betriebliche Zusatzleistungen" Bezug genommen war. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie hat ihre Arbeitnehmer auch nicht darauf hingewiesen, dass von einem Dritten gewährte Bezüge dem Arbeitgeber anzugeben sind.