BFH - Beschluss vom 01.08.2023
VIII R 8/21
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 3; AO § 233a Abs. 1, Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2023, 2347
DStR 2023, 2100
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2712/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Rückzahlung zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzter und an ihn ausgezahlter ErstattungszinsenVoraussetzungen des Entstehens negativer Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen VIII R 8/21

DRsp Nr. 2023/12109

Ertragsteuerliche Behandlung der Rückzahlung zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzter und an ihn ausgezahlter Erstattungszinsen Voraussetzungen des Entstehens negativer Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG

1. Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.2. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2020 - 14 K 2712/16 E, F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 3; AO § 233a Abs. 1, Abs. 5;

Gründe

I.