Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 18.03.2021 - 10 K 1984/18 aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009 betrifft.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
A.
Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer doppel- beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur.
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