BFH - Urteil vom 14.04.2015
IX R 35/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg , vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 612/12
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2013, 1842)

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens durch einen Dritten

BFH, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen IX R 35/13

DRsp Nr. 2015/10152

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens durch einen Dritten

Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, so kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG oder zu Einkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG führen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2013 6 K 612/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten

des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2009 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er war seit mehr als einem Jahr Gesellschafter der X–GmbH (GmbH) und zu 0,625 % an deren Stammkapital beteiligt. Die GmbH war ihrerseits am Grundkapital der Y–Holding–SE (SE), die SE zu 100 % an der Z–AG beteiligt.