Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2013 6 K 612/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2009 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er war seit mehr als einem Jahr Gesellschafter der X–GmbH (GmbH) und zu 0,625 % an deren Stammkapital beteiligt. Die GmbH war ihrerseits am Grundkapital der Y–Holding–SE (SE), die SE zu 100 % an der Z–AG beteiligt.
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