BFH - Urteil vom 23.08.2023
X R 16/21
Normen:
AO § 44, § 34, § 69; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 2559
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3738/19

Ertragsteuerliche Behandlung der von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches erstatteten LohnkirchensteuerAbzugsfähigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oder als Sonderausgabe

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen X R 16/21

DRsp Nr. 2023/14462

Ertragsteuerliche Behandlung der von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches erstatteten Lohnkirchensteuer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oder als Sonderausgabe

1. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da der hierfür erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehlt.2. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung ist jedoch als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2020 - 12 K 3738/19 E und die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2019 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gezahlten Kirchensteuern in Höhe von … € als Sonderausgaben niedriger festgesetzt wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 44, § 34, § 69;