BFH - Urteil vom 15.02.2017
VI R 30/16
Normen:
EStG § 3b; EZulV §§ 3, 17a ff.; FGO § 76, § 139 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 257, 96
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 146/15

Ertragsteuerliche Behandlung der Wechselschichtzulage eines Polizeibeamten

BFH, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen VI R 30/16

DRsp Nr. 2017/5537

Ertragsteuerliche Behandlung der Wechselschichtzulage eines Polizeibeamten

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2016 10 K 146/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b; EZulV §§ 3, 17a ff.; FGO § 76, § 139 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I. Streitig ist die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Dienst zu wechselnden Zeiten.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen u.a. Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) i.d.F. vom 20. August 2013 (BGBl I 2013, 3286) in Höhe von insgesamt 1.029,80 €. Diese Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug.

Nach § 17a Satz 1 EZulV (Allgemeine Voraussetzungen) erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie
1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.