BFH - Urteil vom 04.02.2014
I R 32/12
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 Hs. 1; KStG § 8b Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 264/08

Ertragsteuerliche Behandlung des als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Zinsvorteils eines zinslosen Darlehens

BFH, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen I R 32/12

DRsp Nr. 2014/8838

Ertragsteuerliche Behandlung des als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Zinsvorteils eines zinslosen Darlehens

NV: Vor Ausdehnung des § 8b Abs. 5 KStG 2002 durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) auf inländische Beteiligungen unterlag der Verbrauch des Nutzungsvorteils aus dem zinslosen Darlehen, das die Tochter-GmbH I der inländischen Tochter-GmbH II gewährt hatte, im Umfang der von der GmbH II an die Mutterkapitalgesellschaft im jeweiligen Wirtschaftsjahr ausgeschütteten Gewinne (hier: vGA aufgrund eines weiteren unverzinslichen Darlehen der Tochter-GmbH II an die Tochter-GmbH III) dem Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002.

Verdeckte Gewinnausschüttungen, die bei einer Muttergesellschaft im Hinblick auf die Nutzungsvorteile aus der Gewährung zinsloser Darlehen unter Tochtergesellschaften anfallen, sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen, da sie zu den steuerfreien Einnahmen gem. § 3c Abs. 1 Hs. 1 EStG gehören.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 Hs. 1; KStG § 8b Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, war im Streitjahr (2002) Alleingesellschafterin der GmbH I sowie der GmbH II; darüber hinaus war sie zu 92 % an der GmbH III beteiligt.