BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 7/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2021, 243
BB 2020, 2389
BB 2020, 2526
BFH/NV 2020, 1345
BStBl II 2021, 9
DB 2020, 2221
DStR 2020, 2293
DStRE 2020, 1330
NZG 2020, 1430
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 60/16

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen auf Lieferung physischen Goldes

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 7/17

DRsp Nr. 2020/15259

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen auf Lieferung physischen Goldes

1. Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. "Gold Bullion Securities"), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an Senatsurteil vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834). 2. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1–S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2017 – 2 K 60/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: