BFH - Urteil vom 14.02.2023
IX R 11/21
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 22 Nr. 2; EStG 2017;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 767
DB 2023, 998
DStR 2023, 760
DStRE 2023, 506
FR 2023, 527
FamRZ 2023, 857
FuR 2023, 350
NJW 2023, 2069
NZA 2023, 554
NZM 2023, 386
wistra 2023, 7
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2405/19

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils eines Ehegatten am FamilienheimBegriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

BFH, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen IX R 11/21

DRsp Nr. 2023/4961

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils eines Ehegatten am Familienheim Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

1. Eine (willentliche) Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt. 2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2021 – 11 K 2405/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 22 Nr. 2; EStG 2017;

Gründe

I.