BFH - Urteil vom 03.09.2019
IX R 10/19
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative;
Fundstellen:
BB 2020, 789
BFH/NV 2020, 14
BFH/NV 2020, 569
BStBl II 2020, 310
DB 2020, 764
DStR 2019, 2471
DStRE 2019, 1541
DStRE 2020, 495
DStZ 2020, 12
FR 2022, 469
NJW 2020, 1320
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 289/17

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer eigengenutzten Wohnimmobilie bei kurzzeitiger Vermietung

BFH, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen IX R 10/19

DRsp Nr. 2019/16128

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer eigengenutzten Wohnimmobilie bei kurzzeitiger Vermietung

träglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. "Zwischenvermietung" für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt —zusammenhängend— im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.12.2018 - 13 K 289/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr) einen steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) erzielt hat.