BFH - Urteil vom 15.11.2017
I R 55/15
Normen:
DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. VIII Abs. 1, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a; InvStG 2004 a.F. § 13 Abs. 4; InvStG 2004 i.d.F. des InvStRefG § 13 Abs. 4a, Abs. 4b; AO § 163 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 289
NZG 2018, 999
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1918/13

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen ImmobilieGesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrages wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines InvestmentfondsHerabsetzung des Unterschiedsbetrages im Wege eines Billigkeitserweises

BFH, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen I R 55/15

DRsp Nr. 2018/4709

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie Gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrages wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds Herabsetzung des Unterschiedsbetrages im Wege eines Billigkeitserweises

1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden —"Claw-back-Besteuerung"— (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482). 2. Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der materielle Fehler eingetreten ist.