BFH - Urteil vom 15.04.2015
I R 54/13
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a.F.; UmwStG § 21;
Fundstellen:
BFHE 254, 519
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 185/11

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen I R 54/13

DRsp Nr. 2015/15577

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft

1. Die Regelung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG, wonach bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 EStG gehören, außer Ansatz bleiben, ist gem. § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG nur anzuwenden, soweit es sich nicht um einbringungsgeborene Anteile i.S.von § 21 UmwStG 2002 handelt. Insoweit bleibt ein Veräußerungsgewinn nur außer Ansatz, wenn die Veräußerung später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet. 2. Die darin liegende doppelte steuerliche Belastung der stillen Reserven verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Juni 2013 2 K 185/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a.F.; UmwStG § 21;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht besteuert wird.