BFH - Urteil vom 18.02.2015
IV R 37/11
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Thüringer Finanzgericht, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IV 640/06

Ertragsteuerliche Behandlung des Holzeinschlags in einem Unternehmen der Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen IV R 37/11

DRsp Nr. 2015/13928

Ertragsteuerliche Behandlung des Holzeinschlags in einem Unternehmen der Forstwirtschaft

1. Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut. 2. Der Einschlag einzelner Bäume führt nicht zum Untergang eines Wirtschaftsguts und auch nicht zur Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes. Dazu bedarf es vielmehr des nahezu vollständigen Einschlags eines Holzbestandes. 3. Auch der Einschlag einzelner hiebreifer Bäume kann Auswirkungen auf den Wert des stehendes Holzes haben. Einschläge in der Endnutzung führen zu einer Abspaltung eines Teilbetrages vom Buchwert des stehenden Holzes, der dann auf das zum Umlaufvermögen gehörende geschlagene Holz entfällt. 4. Eine reine Durchforstungsmaßnahme, also der Einschlag nicht hiebreifer Bäume, führt demgegenüber weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestandes. Zu solchen Durchforstungsmaßnahmen gehört auch der Einschlag nicht hiebreifer Bäume zur Anlage eines nicht befestigten Rückewegs. 5. Die Anlage eines befestigten Wirtschaftswegs oder Lagerplatzes führt demgegenüber immer zu einer Minderung des Rückwerts des stehenden Holzes durch Abspaltung eines Teilbetrags davon. Denn mit dem Beginn der Befestigung eines von LKW befahrbaren Weges oder Platzes entsteht ein eigenständiges Wirtschaftsgut.

Tenor