BFH - Urteil vom 12.03.2020
IV R 9/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 7 Nr. 2; GewStG § 10a; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1841
BB 2021, 43
BFH/NV 2020, 973
BStBl II 2021, 226
DStR 2020, 1421
DStRE 2020, 885
DStZ 2020, 587
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 841/16

Ertragsteuerliche Behandlung des privaten Verbrauchs selbst erzeugter Wärmeenergie

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen IV R 9/17

DRsp Nr. 2020/9431

Ertragsteuerliche Behandlung des privaten Verbrauchs selbst erzeugter Wärmeenergie

1. Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. 2. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. 3. Die (Wieder–)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2017 – 5 K 841/16 aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 betrifft.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu 83 %, die Klägerin zu 17 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 7 Nr. 2; GewStG § 10a; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

A.