BFH - Beschluss vom 15.06.2023
VI R 33/20
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; TV-L § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1344
DStR 2023, 2103
DStRE 2023, 1266
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2024/18

Ertragsteuerliche Behandlung des SterbegeldesAnrechnung des Sterbegeldes auf die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Beerdigungskosten

BFH, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen VI R 33/20

DRsp Nr. 2023/11627

Ertragsteuerliche Behandlung des Sterbegeldes Anrechnung des Sterbegeldes auf die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Beerdigungskosten

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.06.2020 - 11 K 2024/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; TV-L § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt im Streitjahr (2017) aufgrund des Ablebens ihrer Mutter —auch ohne ihre Erbin geworden zu sein— gemäß § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto 6.550,20 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.