BFH - Urteil vom 24.02.2015
VIII R 54/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 228
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3328/10 219

Ertragsteuerliche Behandlung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten Par-Schuldverschreibungen

BFH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen VIII R 54/12

DRsp Nr. 2015/9734

Ertragsteuerliche Behandlung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen"

1. Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 2. Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt. 3. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. November 2012 11 K 3328/10 E aufgehoben.