BFH - Urteil vom 26.09.2023
IX R 19/21
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 7; GG Art. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 2901
DStR 2023, 2710
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 89/16

Ertragsteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von aus eigenen Mitteln der Genossenschaft geschaffenen GenossenschaftsanteilenErmittlung des Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen IX R 19/21

DRsp Nr. 2023/16110

Ertragsteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von aus eigenen Mitteln der Genossenschaft geschaffenen Genossenschaftsanteilen Ermittlung des Veräußerungsgewinns

1. Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 des Genossenschaftsgesetzes ist als Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu werten.2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von Genossenschaftsanteilen, die aus eigenen Mitteln der Genossenschaft geschaffen wurden, ist der Anwendungsbereich des § 3 i.V.m. § 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (KapErhStG) nicht eröffnet.3. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet keine Einbeziehung von Genossenschaften in den Anwendungsbereich von § 3 i.V.m. § 1 KapErhStG.4. Soweit die Gewährung von Vertrauensschutz wegen unechter Rückwirkung im Zusammenhang mit der Einführung von § 17 Abs. 7 EStG in Betracht kommt, gilt dies jedenfalls nur für bis zum Inkrafttreten dieser Regelung zum 13.12.2006 angefallene Wertsteigerungen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 16.06.2021 - wird als unbegründet zurückgewiesen.