Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23. September 2014 1 K 1894/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
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