BFH - Urteil vom 25.08.2015
VIII R 2/13
Normen:
EStG § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a; LPflgeHG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 420
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2653/08

Ertragsteuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht des Betreibers einer mobilen Altenpflege auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflegeHG Rheinland-Pfalz

BFH, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen VIII R 2/13

DRsp Nr. 2015/18079

Ertragsteuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht des Betreibers einer mobilen Altenpflege auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflegeHG Rheinland-Pfalz

Verzichtet der Betreiber einer mobilen Altenpflege zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflgeHG Rheinland-Pfalz und erhält er hierfür vom Land und Landkreis eine Entschädigung, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011 4 K 2653/08 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Einkommensteuerfestsetzung für 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2008 wird dahingehend geändert, dass auf Betriebseinnahmen des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 191.815 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung findet.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a; LPflgeHG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.