Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps.
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