BFH - Urteil vom 20.06.2023
IX R 15/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 2008 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 2581
DB 2023, 2802
DStR 2023, 2432
DStRE 2023, 1400
IStR 2023, 837
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3247/17

Ertragsteuerliche Behandlung einer zu leistenden Endtauschzahlung in fremder Währung nach Beendigung eines Zins-Währung-SwapsBerücksichtigung des negativen Differenzbetrages wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen IX R 15/21

DRsp Nr. 2023/13882

Ertragsteuerliche Behandlung einer zu leistenden Endtauschzahlung in fremder Währung nach Beendigung eines Zins-Währung-Swaps Berücksichtigung des negativen Differenzbetrages wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 2008 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps.