BFH - Urteil vom 11.02.2015
VIII R 4/12
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5, § 23;
Fundstellen:
BFHE 249, 154
Vorinstanzen:
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 13. Dezember 2011 11 K 1189/09 (EFG 2012, 616),

Ertragsteuerliche Behandlung eines Entgelts für die vorzeitige Beendigung eines Genussrechtsverhältnisses

BFH, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen VIII R 4/12

DRsp Nr. 2015/9733

Ertragsteuerliche Behandlung eines Entgelts für die vorzeitige Beendigung eines Genussrechtsverhältnisses

1. Wird dem Inhaber von Genussrechten, die keine Beteiligung am Unternehmensvermögen vermitteln, ein Entgelt dafür gewährt, dass ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals entgehen, handelt es sich um eine gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtige Entschädigung und nicht um einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 EStG. 2. Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG, nach der die Grundsätze für die Besteuerung von Finanzinnovationen auf Genussrechte der vorliegenden Art nicht anwendbar sind, schließt die Besteuerung einer Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht aus, da diese durch die entgehenden Einnahmen veranlasst ist und eindeutig nicht der Vermögensebene angehört.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 13. Dezember 2011 11 K 1189/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5, § 23;

Gründe

I.