BFH - Urteil vom 14.04.2022
IV R 32/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2225
BB 2023, 45
BFH/NV 2022, 1085
DB 2022, 1937
DStR 2022, 1647
DStRE 2022, 1078
FR 2022, 941
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2193/17

Ertragsteuerliche Behandlung eines FilmvertriebsvertragsAktivierung von Forderungen bei buchführenden Gewerbetreibenden nach handelsrechtlichen GrundsätzenAnsprüche aus einem sogenannten schwebenden GeschäftZurechnung von Wirtschaftsgütern

BFH, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen IV R 32/19

DRsp Nr. 2022/11223

Ertragsteuerliche Behandlung eines Filmvertriebsvertrags Aktivierung von Forderungen bei buchführenden Gewerbetreibenden nach handelsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche aus einem sogenannten schwebenden Geschäft Zurechnung von Wirtschaftsgütern

1. Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z.B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist. 2. Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums können nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine hinlänglich verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung von Filmrechten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags regelmäßig nicht möglich ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.09.2019 – wird als unbegründet zurückgewiesen.