BFH - Urteil vom 16.12.2014
VIII R 19/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; StGB § 266 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 74
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes , vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1342/09 1328

Ertragsteuerliche Behandlung für eigene Zwecke verwendeter Fremdgelder eines Rechtsanwalts

BFH, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 19/12

DRsp Nr. 2015/10095

Ertragsteuerliche Behandlung für eigene Zwecke verwendeter Fremdgelder eines Rechtsanwalts

1. Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. 2. Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29. Februar 2012 1 K 1342/09, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2009 und die Einkommensteuerbescheide des Beklagten für die Streitjahre 1996 bis 2001 (jeweils vom 22. April 2008) aufgehoben.