BFH - Urteil vom 26.04.2018
III R 5/16
Normen:
BGB § 677, § 683; HGB § 266 Abs. 2 B.I.2., Abs. 3 C.3., § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87d; EStG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 48
BFH/NV 2018, 999
BFHE 261, 326
BStBl II 2018, 536
DStRE 2018, 1013
FR 2018, 964
HFR 2018, 699
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 12/15

Ertragsteuerliche Behandlung noch nicht verdienter, aber bevorschusster Provisionen eines Handelsvertreters

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen III R 5/16

DRsp Nr. 2018/9172

Ertragsteuerliche Behandlung noch nicht verdienter, aber bevorschusster Provisionen eines Handelsvertreters

1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. 2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Januar 2016 13 K 12/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 677, § 683; HGB § 266 Abs. 2 B.I.2., Abs. 3 C.3., § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87d; EStG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Reisebüros, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von erst im Folgejahr angetretenen Reisen angefallen sind, zu aktivieren sind.