BFH - Urteil vom 01.07.2020
XI R 10/18
Normen:
FGO § 99; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 255 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; InvStG 2004 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 4, § 8 Abs. 5; KAGG § 45;
Fundstellen:
BB 2021, 240
BStBl II 2021, 292
DStR 2020, 2774
DStRE 2021, 55
DStZ 2021, 103
FR 2021, 227
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1278/14

Ertragsteuerliche Behandlung sog. negativ thesaurierter Erträge aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Immobilienfonds

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen XI R 10/18

DRsp Nr. 2020/17938

Ertragsteuerliche Behandlung sog. negativ thesaurierter Erträge aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Immobilienfonds

Die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") führt im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten; vielmehr ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2018 – 13 K 1278/14 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 99; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 255 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; InvStG 2004 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 4, § 8 Abs. 5; KAGG § 45;

Gründe

A.

Streitig ist, ob im Zeitpunkt der Rückgabe von Anteilen an Immobilienfonds, die im Betriebsvermögen gehalten wurden, während der Behaltenszeit angefallene sog. negativ thesaurierte Erträge einkommens- und gewerbeertragserhöhend anzusetzen sind.