AO i.d.F. des JStG 2010 § 2 Abs. 2; EStG 2009 § 10a Abs. 4 Satz 1, § 19, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 25 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3; KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 § 24 Abs. 1, § 25 ; GG Art. 80 Abs. 1; EGAO i.d.F. des JStG 2010 Art. 97 § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BFHE 250, 110
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2176/11288
Ertragsteuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz nach Wegzug des Arbeitnehmers in die SchweizBindungswirkung einer Übereinkunft zwischen den deutschen und den Schweizer Steuerbehörden
BFH, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen I R 79/13
DRsp Nr. 2015/17209
Ertragsteuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz nach Wegzug des Arbeitnehmers in die SchweizBindungswirkung einer Übereinkunft zwischen den deutschen und den Schweizer Steuerbehörden
1. Art. 15 Abs. 1DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 2 Abs. 2AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts; § 2 Abs. 2AO (i.d.F. des JStG 2010) genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind.
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