Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. März 2015 13 K 2758/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2005 noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurde einzeln veranlagt. Er war langjährig beim Europäischen Patentamt (EPA) als Beamter tätig gewesen. Im Jahr 2003 ist er zum Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, in den Ruhestand getreten. Seither erhält er Altersversorgungsleistungen, um deren einkommensteuerrechtliche Behandlung es im vorliegenden Verfahren geht.
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