BFH - Urteil vom 25.01.2017
X R 51/14
Normen:
StGB § 63; StGB § 64; StGB § 67d Abs. 1; StGB § 67d Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 160/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf der Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

BFH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen X R 51/14

DRsp Nr. 2017/7412

Ertragsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf der Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers in der Schweiz (§ 3 Nr. 62 EStG; hier: Beiträge zu einer privatrechtlichen Pensionskasse) ist zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen zu differenzieren. 2. Die nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG vorzunehmende Kürzung des Sonderausgaben-Höchstbetrags um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss ist auf den tatsächlich geleisteten steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. Zuschuss beschränkt.

1. Obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf der Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der schweizerischen Invalidenversicherung sind gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei. 2. In Abgrenzung dazu sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer solchen Pensionskasse gem. § 3 Nr. 62 S. 4 Hs. 1 EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 S. 3 EStG und nach Maßgabe der Anrechnungsklausel des § 3 Nr. 62 S. 4 Hs. 2 EStG steuerfrei.