BFH - Urteil vom 10.02.2015
IX R 6/14
Normen:
EStG § 10d Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
Gerichtsbescheid vom 06.01.2014,
Az.: 13 K 329/13 F,

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine BerufsausbildungAnspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides in Übergangsfällen

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen IX R 6/14

DRsp Nr. 2015/6460

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides in Übergangsfällen

1. NV: Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags setzt nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768) voraus, dass der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs verfahrensrechtlich geändert werden kann oder eine Änderung deshalb unterbleibt, weil er eine Steuer von 0 € festsetzt. 2. NV: § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13. Dezember 2010 abgegebenen Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß.

1. Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG in der Fassung des JStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Die Besteuerungsgrundlagen sind im Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegen. 2. Die Verlustfeststellung entfällt, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar ist.