BFH - Urteil vom 13.02.2020
VI R 20/17
Normen:
BMSVG § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 17; DBA-AUT 2000 Art. 15; EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 Satz 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1429
BFH/NV 2020, 1026
BStBl II 2021, 311
DStR 2020, 1428
DStRE 2020, 885
IStR 2020, 513
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2270/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Beiträgen eines österreichischen Arbeitnehmers an eine betriebliche VorsorgekasseBegriff der Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG

BFH, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen VI R 20/17

DRsp Nr. 2020/8445

Ertragsteuerliche Behandlung von Beiträgen eines österreichischen Arbeitnehmers an eine betriebliche Vorsorgekasse Begriff der Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG

1. Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. 2. Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit. 3. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2017 – 13 K 2270/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BMSVG § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 17; DBA-AUT 2000 Art. 15; EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 Satz 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1;

Gründe

I.