FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2014
3 K 2163/12
Normen:
§ 7 Abs. 1 EStG § 7 Abs. 2 EStG § 15 EStG § 21 EStG; § 94 Abs. 2 BGB; § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG; R 4.2 Abs. 3 bis 5 EStH;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 200

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 2163/12

DRsp Nr. 2014/17297

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk, das als Ersatz für eine defekte Heizung in ein Wohnzwecken dienendes Vermietungsobjekt eingebaut wird, stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.

Normenkette:

§ 7 Abs. 1 EStG § 7 Abs. 2 EStG § 15 EStG § 21 EStG; § 94 Abs. 2 BGB; § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG; R 4.2 Abs. 3 bis 5 EStH;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Herstellungskosten für ein Blockheizkraftwerk als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung abzugsfähig sind und ob der Kläger steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG ("Übungsleiterpauschale") erzielt hat.