BFH - Urteil vom 21.01.2014
IX R 10/13
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5/12

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen zur Abdeckung der Kosten eines Hausgrundstücks

BFH, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen IX R 10/13

DRsp Nr. 2014/6120

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen zur Abdeckung der Kosten eines Hausgrundstücks

Überlässt der Eigentümer eines Grundstücks dieses einem Dritten gegen ein die laufenden Aufwendungen aus Darlehensverbindlichkeiten abdeckendes Entgelt, so handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2007 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1983 --noch vor ihrer Eheschließung mit dem Kläger-- das Eigentum an einem Immobilienobjekt in P. Zur Finanzierung der Kosten von Anschaffung und Sanierung nahm die Klägerin bei der A-Bank zwei Darlehen über insgesamt 300.000 DM auf. Die Sanierungsarbeiten wurden von S, einem früheren Lebensgefährten der Klägerin, durchgeführt. Nach dem Ende der Sanierungsarbeiten im Jahr 1987 wurden die beiden in dem Immobilienobjekt befindlichen Wohnungen sowie der im Erdgeschoss gelegene Kiosk durch S --seit 1997 auch im eigenem Namen-- vermietet. Die Klägerin hatte S ausdrücklich bevollmächtigt, sich um das Grundstück, seine Verwaltung und seine Vermietung zu kümmern; gegenüber den Mietern der Objekte trat daher nur S in Erscheinung.