BFH - Urteil vom 31.01.2017
IX R 10/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2, § 3 Nr. 26, Nr. 26a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; JVEG § 15, § 16, § 18;
Fundstellen:
BFHE 256, 350
BStBl II 2018, 571
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1205/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Entschädigungen eines ehrenamtlichen Richters nach dem JVEG

BFH, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IX R 10/16

DRsp Nr. 2017/3711

Ertragsteuerliche Behandlung von Entschädigungen eines ehrenamtlichen Richters nach dem JVEG

1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. 2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar. 3. Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. März 2014 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2010 des Beklagten vom 10. Juli 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger mit 80 % und der Beklagte mit 20 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2, § 3 Nr. 26, Nr. 26a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; JVEG § 15, § , § ;