Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. März 2013 6 K 69/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen.
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