BFH - Urteil vom 14.08.2019
I R 44/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 Variante 2, § 8b Abs. 1, Abs. 5, § 15 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; GewStG § 7 Satz 1, § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7; AO § 39, § 42; FGO § 68, § 96 Abs. 1 Satz 2; DBA-Frankreich 1959/2001 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; DBA-Kanada 2001 Art. 11 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, Art. 10 Abs. 3; DBA-USA 1989 Art. 10 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 3;
Fundstellen:
AG 2020, 666
BFH/NV 2020, 807
DB 2020, 1376
DStR 2020, 1307
DStRE 2020, 827
DStZ 2020, 555
FR 2021, 551
IStR 2020, 506
ZIP 2020, 1708
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1859/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtsausschüttungen und Vorzugsdividenden ausländischer TochtergesellschaftenBerechnung der Beteiligung am Liquidationserlös

BFH, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen I R 44/17

DRsp Nr. 2020/8115

Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtsausschüttungen und Vorzugsdividenden ausländischer Tochtergesellschaften Berechnung der Beteiligung am Liquidationserlös

1. Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte). 2. Für die Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i.S. des § 11 KStG, d.h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, selbst wenn dessen Ausübung wahrscheinlich ist. 3. Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.05.2017 – 10 K 1859/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2a;