BFH - Urteil vom 14.02.2023
IX R 3/22
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2017;
Fundstellen:
AG 2023, 331
AO-StB 2023, 135
BB 2023, 1133
BFH/NV 2023, 600
DStRE 2023, 376
FR 2023, 323
IStR 2023, 285
MMR 2023, 351
MMR 2023, 9
NJW 2023, 867
WM 2023, 2171
wistra 2023, 5
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1178/20

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

BFH, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen IX R 3/22

DRsp Nr. 2023/2985

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden. 2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2017;

Gründe

I.