BFH - Urteil vom 23.10.2019
VI R 25/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 6 Satz 1; FlurbG §§ 61 Satz 2, 68, 79, 80, 86 Abs. 2 Nr. 1, 103a, 103b Abs. 1 Satz 1, 103c Abs. 1 und 2, 103f Abs. 1, 2 und 3;
Fundstellen:
BB 2020, 494
BB 2021, 49
BStBl II 2021, 425
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2406/16

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem freiwilligen Landtausch unter Landwirten

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen VI R 25/17

DRsp Nr. 2020/1740

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem freiwilligen Landtausch unter Landwirten

Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern —soweit Wertgleichheit besteht— einkommensteuerrechtlich neutral.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 6 Satz 1; FlurbG §§ 61 Satz 2, 68, 79, 80, 86 Abs. 2 Nr. 1, 103a, 103b Abs. 1 Satz 1, 103c Abs. 1 und 2, 103f Abs. 1, 2 und 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Land- und Forstwirt. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr (2013) gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung gesondert fest.