BFH - Urteil vom 23.10.2019
VI R 9/17
Normen:
FlurbG §§ 103a ff.; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 153/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem freiwilligen Landtausch unter LandwirtenSteuerliche Folgen des Erwerbs zum Überpreis

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen VI R 9/17

DRsp Nr. 2020/1741

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem freiwilligen Landtausch unter Landwirten Steuerliche Folgen des Erwerbs zum Überpreis

1. NV: Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern —soweit Wertgleichheit besteht— einkommensteuerrechtlich neutral. 2. NV: Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347). 3. NV: Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 - 5 K 153/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FlurbG §§ 103a ff.; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1;

Gründe

I.