Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2012 3 K 2236/09 aufgehoben.
Der Bescheid für das Jahr 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 31. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2005 für Zwecke des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von insgesamt 8.594.140,43 € festgestellt und auf die D–KG in Höhe von 3.050.060,44 € sowie auf die Beigeladene in Höhe von 5.544.079,99 € verteilt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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