BFH - Urteil vom 28.10.2020
X R 29/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, Satz 2, Satz 14; DBA-USA Art. 18A;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 858
BStBl II 2021, 675
DStR 2021, 1213
DStRE 2021, 763
DStZ 2021, 551
IStR 2021, 598
NZA 2021, 1394
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2738/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen aus einem US-amerikanischen AltersvorsorgeplanHöhe der Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen X R 29/18

DRsp Nr. 2021/7720

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan Höhe der Bemessungsgrundlage

1. Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan "401(k) pension plan" sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. 2. Die Einkünfte sind nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, sodass die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen Förderungen von Beiträgen nicht gewährt werden konnten. 3. Die Regelungen in § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG ermöglichen weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege rechtsfortbildender Analogie, die nach US-amerikanischem Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der Beiträge in den "401(k) pension plan" zum Anlass zu nehmen, die Leistungen hieraus im Inland nachgelagert zu besteuern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.08.2018 – 11 K 2738/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, Satz 2, Satz 14; DBA-USA Art. 18A;

Gründe

I.