BFH - Urteil vom 09.08.2023
VI R 10/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 bis 3, § 37b Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2645
BB 2023, 2854
DStR 2023, 2488
DStRE 2023, 1464
NZA 2023, 1518
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 577/21

Ertragsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an PrivatkundenVoraussetzungen der Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG

BFH, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen VI R 10/21

DRsp Nr. 2023/14160

Ertragsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Privatkunden Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG

Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 577/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 bis 3, § 37b Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Kreditinstitut.

Sie lud unterschiedliche, von ihrem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein —eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier—. Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch die Einladungen enthielten keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche.