Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 577/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Kreditinstitut.
Sie lud unterschiedliche, von ihrem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein —eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier—. Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch die Einladungen enthielten keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche.
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