BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 45/13
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 31/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks nach der Beendigung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 45/13

DRsp Nr. 2014/7806

Ertragsteuerliche Behandlung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks nach der Beendigung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.2. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.