BFH - Urteil vom 15.04.2015
I R 73/13
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OSZEVorRV; DBR-Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 lit. a S. 1; DBR-Jugoslawien Art. 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4438/12

Ertragsteuerliche Behandlung von Tagegeldern aus Anlass der Teilnahme an einer Mission der OSZE in der Republik Kosovo

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen I R 73/13

DRsp Nr. 2015/18547

Ertragsteuerliche Behandlung von Tagegeldern aus Anlass der Teilnahme an einer Mission der OSZE in der Republik Kosovo

1. NV: Eine feste Einrichtung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien besteht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 DBA-Jugoslawien. Die Tätigkeit der OSZE-Mission im Kosovo gehört dazu nicht. 2. NV: Die OSZE ist eine nicht im Kosovo ansässige Person im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Buchst. b DBA-Jugoslawien.

Für Unterkunft und Verpflegung gewährte Tagegelder aus Anlass der Teilnahme an einer Mission der OSZE in der Republik Kosovo sind im Inland steuerbar, wenn der Steuerpflichtige sich nicht mehr als 183 Tage in der Republik Kosovo aufgehalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2013 13 K 4438/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OSZEVorRV; DBR-Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 lit. a S. 1; DBR-Jugoslawien Art. 16 Abs. 1;

Gründe