Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.02.2015 –
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 11.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Verlust um 162 € erhöht wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung des festzustellenden Betrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Verfall von Knock-out-Produkten den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Fassung (EStG) erfüllt.
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